Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Im Januar 2016 schlossen der Erblasser, der ihn seit dem Jahr 2015 behandelnde Arzt sowie die Pflegekraft des Erblassers und deren Tochter vor einem Notar eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Darin heißt es, der Erblasser sei von dem Verhalten seiner Verwandtschaft schwer enttäuscht und möchte mit dieser Vereinbarung sichergestellt haben, dass seine medizinische und pflegerische sowie sonstige Versorgung gewährleistet ist. Weiter heißt es:
„… Zu dem Zwecke verpflichtet sich der Erschienene zu 2.) (scil.:der behandelnde Arzt) gegenüber dem Erblasser zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten über die rein ärztliche Versorgung hinausgehenden Leistungen:
- Medizinische Beratung und Behandlung im Erkrankungsfall;
- Hausbesuche für den Fall, dass kein Praxisbesuch möglich ist;
- Telefonische Erreichbarkeit auch am Wochenende und in den Abendstunden/Nachts;
- Beratung zur medikamentösen Behandlung;
- Gespräche mit den Fachkollegen über Besonderheiten im Krankheitsfall;
- Betreuung im häuslichen Bereich bei Zunahme von alterstypischen Veränderungen z.B. Gedächtnisstörungen;
- Patientenverfügung erstellen;
- Betreuungsmaßnahmen zu Angelegenheiten Post/Finanzen etc. (sofern gewünscht);
- Beratungen/Behandlung für den Fall einer Pflegebedürftigkeit (Pflegedienst etc.);
- Beratungen und Betreuung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten (Pflegestufe/Schwerbehinderung).“
Der Erblasser seinerseits bestimmte, dass im Falle seines Todes der behandelnde Arzt als Gegenleistung ein dem Erblasser gehörendes in der Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Eintragung im Grundbuch näher bezeichnetes Grundstück erhalten sollte.
Die Parteien erklärten ferner zur Niederschrift durch den Notar, ihnen sei bewusst, dass Leistung und Gegenleistung ggf. in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen können z.B. dann, wenn der Erblasser kurzfristig verstirbt. Alle Beteiligten bestätigten, dieses Risiko auf sich nehmen zu wollen.
Im März 2016 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Pflegekraft (im Folgenden: Beklagte) im Hinblick auf sein nicht vom Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag erfasstes Vermögen zu seiner Alleinerbin einsetzte.
Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des behandelnden Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er nahm die Beklagte auf Übertragung des in der Vereinbarung vom Januar 2016 dem behandelnden Arzt zugewandten Grundstücks in Anspruch. Die Beklagte hielt die Zuwendung unter anderem wegen Sittenwidrigkeit und Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der für den behandelnden Arzt geltenden Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (im Weiteren: BO-Ä) für unwirksam.
Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1. Nicht jedes Verbot löst die Rechtsfolge der Unwirksamkeit aus.
Vorschriften in berufsständischen Satzungen können Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sein. Aber nicht jedes Verbot löst über § 134 BGB die Rechtsfolge der Unwirksamkeit aus. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä enthält die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht, daher entscheiden Sinn und Zweck des Verbots, ob die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung trotz des Verbots Bestand haben soll oder nicht.
Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä erfordert aber nach Auffassung des BGH nicht, das zugunsten des behandelnden Arztes angeordnete Vermächtnis als unwirksam anzusehen.
Adressat des Verbots in § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä ist allein der Arzt und nicht dessen Patient. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wonach dem Arzt verboten ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis dadurch, dass der Patient nicht der Rechtssetzungsgewalt der zuständigen Ärztekammer unterliegt, sondern nur der Arzt. § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä bezweckt auch nicht den Schutz des Erbrechts der Angehörigen des Patienten, sondern soll ausschließlich das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft sichern. Da das Verbot nur einen Vertragspartner, den behandelnden Arzt, trifft, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.
Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn mit Sinn und Zweck des Verbots nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss. Die Durchsetzung des allein an den Arzt gerichteten Verbots kann vielmehr durch berufsrechtliche Sanktionen ausreichend sichergestellt werden. Kann das Verbot mit Mitteln des Berufsrechts durchgesetzt werden, besteht kein Allgemeininteresse daran, eine berufsordnungswidrige Zuwendung als unwirksam anzusehen.
2. Die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit des Patienten steht einer Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß § 134 BGB, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BO-Ä entgegen.
Kraft seiner Testierfreiheit darf der Erblasser zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tod an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anordnen. Dadurch wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln.
Für eine Beschränkung der Testierfreiheit durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Aus der Ermächtigung im Heilberufegesetz Nordrhein-Westfalen zum Erlass der Berufsordnung für die Ärzte Westfalen-Lippe ergibt sich nicht, dass mittels dieser Berufsordnung die Testierfreiheit eines Patienten eingeschränkt werden soll.
Eine auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä gestützte Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten des behandelnden Arztes greift unverhältnismäßig in die Testierfreiheit des Patienten ein. § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä, der sich allein an den behandelnden Arzt richtet, bezweckt keinen Schutz des Patienten vor unlauterer Einflussnahme durch den Arzt bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen.
3. Eine Einschränkung der Testierfähigkeit des Erblassers kann sich aus § 138 BGB ergeben.
Das ist dann der Fall sein, wenn sich die Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann.
Der BGH unterscheidet zwei Fallgestaltungen:
- Verstoß des Rechtsgeschäfts dem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung,
- dem Rechtsgeschäft liegt ein persönliches und vorwerfbares Verhalten zugrunde, für das die Motive des Begünstigten, die von ihm verfolgten Zwecke und die Art und Weise seines Vorgehens von Bedeutung sind.
Da dieser rechtliche Gesichtspunkt erst in der Revisionsinstanz Bedeutung erlangt hatte, war Entscheidungsreife nicht gegeben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kontext der Entscheidung
Der Ausgangspunkt des BGH ist gefestigte Rechtsprechung:
Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2011 - III ZR 107/10 Rn. 12 - NJW-RR 2011, 1426).
Wann liegt aber ein solcher Ausnahmetatbestand vor?
Insofern bleibt unklar, ob die Schlussfolgerung des BGH, der Rechtsfolge der Unwirksamkeit bedürfe es nicht, wenn das Verbot mit Mitteln des Berufsrechts durchgesetzt werden könne, im Sinne eines im Einzelfall konkret zu prüfenden Tatbestandsmerkmals zu verstehen ist oder als abstrakte allgemeingültige Feststellung. Vermutlich wird man Letzteres annehmen müssen, denn andernfalls hätte der anhängige Rechtstreit beste Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes, also die Feststellung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gegeben. Wie soll mit Mitteln des Berufsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä durchgesetzt werden?
Auf einen anderen Aspekt, die Auslegung des Willens des Erblassers als Ausdruck seiner Testierfreiheit, weist das OLG Hamm in dem anhängigen Verfahren in seinem Hinweisbeschluss vom 28.05.2024 (10 U 14/24) hin:
„Anders als bei einer testamentarischen Verfügung (vgl. Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MBO § 32 Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2023 - 21 W 91/23) wäre es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar, wenn der Insolvenzschuldner trotz Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä weiterhin einen Anspruch aus dem Vertrag mit dem Erblasser geltend machen könnte.“
Etwas anders formuliert: Entspricht es wirklich dem von der Testierfreiheit geschützten Willen des Erblassers, über sein Grundstück zu verfügen, dass dieses durch den Insolvenzverwalter zur Masse gezogen und ihm – dem Erblasser – völlig fremden Menschen wirtschaftlich zugeeignet wird?
Nun ist es Sache des Berufungsgerichts, den Fall am Maßstab des § 138 BGB zu messen. Ganz ohne § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä wird es aber auch bei der Rechtsanwendung des § 138 BGB nicht gehen können, wenn man sich mit den Motiven des Begünstigten und der Art und Weise seines Vorgehens beschäftigt.