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Anmerkung zu:BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 14.04.2025 - 10 VR 3/25
Autor:Dr. Franz Schemmer, RiBVerwG
Erscheinungsdatum:30.06.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 920 ZPO, § 294 ZPO, § 123 VwGO, Art 19 GG, Art 5 GG, Art 38 GG, Art 20 GG, § 1 BNDG, Art 32 GG, Art 2 GG
Fundstelle:jurisPR-BVerwG 13/2025 Anm. 1
Herausgeber:Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V.
Zitiervorschlag:Schemmer, jurisPR-BVerwG 13/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Presserechtlicher Auskunftsanspruch



Orientierungssatz zur Anmerkung

Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der Covid-19-Pandemie.



A.
Problemstellung
Das BVerwG hat in den letzten Jahren in zahlreichen erstinstanzlichen Eilverfahren auf Auskunft gegen den Bundesnachnachrichtendienst (BND) entschieden (etwa BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2/15 - NVwZ 2016, 945 (Verletzung von Geheimschutzvorschriften), BVerwG, Beschl. v. 11.04.2018 - 6 VR 1/18 - NVwZ 2018, 902 (presserechtlicher Auskunftsanspruch zu Strafverfahren wegen Geheimnisverrat) und BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 - 6 VR 1/21 - NVwZ-RR 2021, 663 (Auskunftsanspruch zur Identität des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem BVerfG)). Häufig betrafen die Verfahren die Durchführung von vertraulichen Hintergrundgesprächen von BND-Mitarbeitern mit Journalisten (etwa BVerwG, Beschl. v. 12.09.2024 - 10 VR 1/24 - ZGI 2024, 271 und BVerwG, Beschl. v. 06.11.2024 - 10 VR 3/24 - ZGI 2025, 62 (Auskunft vom BND zu Pressehintergrundgesprächen im Hinblick auf die militärische Situation in der Ukraine) sowie BVerwG, v. 13.02.2025 - 10 VR 2/25 - NVwZ 2025, 867 (Durchführung von und Details zu vertraulichen Hintergrundgesprächen) und BVerwG, Beschl. v. 18.03.2025 - 10 VR 1/25 (Auskunft über zukünftige Hintergrundgespräche und vorbeugender Rechtsschutz)). Anspruchsgrundlage war jeweils der presserechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im hier entschiedenen Auskunftsverfahren ging es um Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Ursprung der Covid-19-Pandemie.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Antragstellerin, ein Presseverlag, begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND zu Erkenntnissen hinsichtlich des Ursprungs der Covid-19-Pandemie. Sie trug vor, dass der BND seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten. Mit ihrem Auskunftsbegehren wollte sie erfahren, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus informiert und ob der BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt habe. Ferner wollte sie wissen, ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache „Geheim“ eingestuft worden seien, ob ein bestimmter, die Bundesregierung beratender Virologe jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen. Das BVerwG hat den Antrag abgelehnt. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auch des Verlegers von Presseerzeugnissen, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch können überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was hinsichtlich der begehrten Auskünfte der Fall ist. Der BND hatte plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können. Es wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt oder verneint würden. Eine Auskunftserteilung kann auch in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China und damit auf auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland haben. Gegen ein Interesse der Antragstellerin an Informationen über eine Sicherheitsüberprüfung des von ihr genannten Virologen sprach auch dessen hier vorrangiges allgemeines Persönlichkeitsrecht.


C.
Kontext der Entscheidung
Das vorliegende Eilverfahren ist ein Musterbeispiel für ein presserechtliches Auskunftsbegehren, das im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durchgesetzt werden soll. Die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG für ein solches Eilverfahren gegen den BND ergibt sich aus § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO.
Die begehrte einstweilige Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet dem Gericht, eine vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn dies u.a. zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, sind dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint. In presserechtlichen Auskunftsverfahren führt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache. Dies ist gleichwohl mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, zulässig, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 - 6 VR 1/21 Rn. 12 m.w.N. - NVwZ-RR 2021, 663 und BVerwG, Beschl. v. 12.09.2024 - 10 VR 1/24 Rn. 15 - NVwZ 2024, 1773; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 Rn. 28 ff. - ZUM-RD 2015, 148). Einen Anordnungsgrund hat der Senat für sämtliche Fragen bejaht. Ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und ein hoher Gegenwartsbezug folgten aus der aktuellen und intensiven Berichterstattung zu dem nicht geklärten Ursprung der Covid-19-Pandemie. Zwar betrafen die gewünschten Auskünfte nicht inhaltliche Fragen zu den Erkenntnissen des BND. Die Fragen bildeten aber einen Gesamtkomplex zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus und betrafen die Beurteilung der behaupteten BND-Erkenntnisse.
Es lag aber kein Anordnungsanspruch vor. Zwar unterfiel die Antragstellerin dem persönlichen Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 - 10 C 3/20 Rn. 25 m.w.N. - BVerwGE 174, 66 und BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 - 10 A 5/23 Rn. 10 - ZGI 2025, 59). Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. Schemmer, jurisPR-BVerwG 1/2025 Anm. 2 m.w.N.). Der Informationsanspruch steht auch dem Verleger von Presseerzeugnissen als Inhaber der grundrechtlichen Pressefreiheit zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 - 7 C 26/17 Rn. 24 ff. - BVerwGE 165, 82 und BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 - 10 A 5/23 Rn. 13 - ZGI 2025, 59; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Informationsanspruch Rn. 47).
Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13 Rn. 12 - NVwZ 2016, 50).
Als schutzwürdiges öffentliches Interesse anerkannt ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Dieses Erfordernis, das das BVerfG als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus den Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2017 - 2 BvE 1/15 Rn. 94 f., 109, 112 ff. - BVerfGE 146, 1) und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann, begrenzt den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse. Es findet – als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des BND – spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Urt. v.18.09.2019 - 6 A 7/18 Rn. 19 f. m.w.N. - BVerwGE 166, 303, BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 - 10 A 2/23 Rn. 20 - NVwZ 2024, 573 und BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 - 10 A 5/23 Rn. 16 ff. - ZGI 2025, 59). Das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des BND wird sich, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens des BND erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 18.09.2019 - 6 A 7/18 Rn. 20 - BVerwGE 166, 303). Der Regelvorrang des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses ist nicht auf Auskunftsbegehren zu beschränken, die sich auf den Einsatz menschlicher Quellen beziehen oder aufgrund derer die Enttarnung einer menschlichen Quelle droht. Vielmehr dient der Schutz operativer Vorgänge der Erfüllung der Aufgabe des BND. Operative Vorgänge umfassen alle Maßnahmen zur Informationsgewinnung. Ausschlaggebend ist nicht allein der Quellenschutz, sondern auch die Gefahr, dass durch Offenlegung operativer Vorgänge deren weitere Durchführung gefährdet oder Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BND möglich werden (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 - 10 A 5/23 Rn. 19 - ZGI 2025, 59). Der Zeitablauf kann indes als bedeutsamer Umstand in Rechnung zu stellen sein, so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (BVerwG, Urt. v. 18.09.2019 - 6 A 7/18 Rn. 20 - BVerwGE 166, 303 und BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 - 10 A 5/23 Rn. 19 - ZGI 2025, 59). Auch der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann der Erteilung einer presserechtlichen Auskunft als überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (BVerwG, Beschl. v. 12.09.2024 - 10 VR 1/24 Rn. 27 - ZGI 2024, 271 und BVerwG, Urt. v. 06.11.2024 - 10 VR 3/24 Rn. 7 - NVwZ 2025, 339; ZGI 2025, 62). Die Pflege auswärtiger Beziehungen fällt innerhalb des Verfassungsgefüges der Bundesrepublik Deutschland von der Verbandskompetenz her dem Bund zu (Art. 32 Abs. 1 GG), beim Bund zuvörderst der Bundesregierung. Deswegen steht ihr in diesem Bereich auch ein weit bemessener Spielraum eigener Gestaltung zu (BVerfG, Urt. v. 07.05.2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135, 158), der sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 22/08 Rn. 15 - NVwZ 2010, 321). Diese Voraussetzungen hat der Senat bejaht.
Darüber hinaus hat der Senat auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Antragstellerin genannten Virologen berücksichtigt und eine Auskunftserteilung abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG berührt die Gefahr einer künftigen Veröffentlichung persönlicher Angaben das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 90 f. - BVerfGE 152, 152; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 - 6 A 10/20 Rn. 33 - BVerwGE 173, 118). Zwar betrafen Informationen zu einer Sicherheitsüberprüfung des Virologen zunächst nur seine Sozialsphäre. Mit Rücksicht auf die mitunter harsche Kritik in den sozialen Medien an seiner Person und einer daraus folgenden möglichen Prangerwirkung konnten Folgen für seine Privatsphäre aber nicht ausgeschlossen werden.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung des BVerwG zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den BND eine differenzierte Dogmatik zur Behandlung der gegenläufigen Interessen auf Informationszugang und auf Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Belange entwickelt hat. Dabei wird sich das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des BND in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen. Allerdings sind nicht alle Angaben, die einen Bezug zur operativen Tätigkeit des BND haben, in einem Maße geheimhaltungsbedürftig, dass ein publizistisches Informationsinteresse regelmäßig zurückstehen muss. Das wäre nur der Fall, wenn Auskünfte über die Arbeitsweise und Methodik eine konkrete operative Tätigkeit gefährden könnten. Im Übrigen kommt es maßgeblich darauf an, ob die Bekanntgabe der begehrten Informationen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BND ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 - 10 A 5/23 Rn. 21 - ZGI 2025, 59).



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