Organisationsrisiko bei langer Arbeitszeit: Organisationsverschulden bei rechtswidriger Dauer der ArbeitszeitOrientierungssatz zur Anmerkung Die subjektive Schwere der Pflichtwidrigkeit eines Kraftfahrers ist nicht ausreichend, um von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen und damit grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn von dem 66 Jahre alten Kraftfahrer Nachtarbeit in beachtlichem Umfang verlangt wird, die zum Organisationsrisiko des Arbeitgebers rechnet. In der Konsequenz ist daher mittlere Fahrlässigkeit zu bejahen, die zu einer entsprechenden Schadensteilung führt. - A.
Problemstellung Die früher häufigen Fälle der Arbeitnehmerhaftung sind inzwischen quantitativ zurückgegangen, stellen Gerichte aber immer wieder vor komplexe Fragen. Im konkreten Fall ging es um die Bedeutung der Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, denn der Unfall, der einen beachtlichen Sachschaden verursacht hatte, ereignete sich nach mehr als elf Stunden Arbeitszeit, die von dem 66 Jahre alten Kraftfahrer absolviert worden war. Daraus ergeben sich bis heute noch offene Fragen, wie diese Probleme zu bewältigen sind.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Beklagte (Jahrgang 1956) ist im Betrieb des Beklagten seit 2017 als Kraftfahrer tätig. Auch nach Rentenbeginn wurde er zu einem Monatsentgelt von 2.150 Euro brutto beschäftigt. Am 14.07.2022 war der Beklagte seit 1:30 Uhr in der Nacht im Einsatz, als er gegen 12:50 Uhr auf dem Betriebshof der Klägerin die Zugmaschine mit dem stehenden Aufleger zu verbinden hatte, um eine Transportfahrt durchzuführen. Dazu musste er die Zugmaschine in Richtung eines Auflegers abstellen, der an einer abschüssigen Stelle auf dem Betriebshof geparkt war. Beim Einklinken von Aufleger und Zugmaschine musste die Zugmaschine durch Betätigung der Handbremse gegen Wegrollen gesichert werden. Dies erfolgte fehlerhaft, so dass sich das Gespann in Richtung des Bürogebäudes löste und den davor geparkten PKW, den der Geschäftsführer gewerblich und privat nutzte, beschädigte. Die Reparaturkosten für den PKW wurden mit 30.000 Euro, die der Zugmaschine mit 9.000 Euro brutto berechnet. Die Regulierung des Schadens der Zugmaschine erfolgte durch die Versicherung der Klägerin. Der Beklagte war nach dem Unfall zusammengebrochen; es bestand der Verdacht auf einen Schlaganfall, so dass er kurzzeitig im Krankenhaus behandelt wurde. Die Klägerin erteilte ihm nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus eine Abmahnung und behielt sich vor, den Schaden weiter geltend zu machen. Ein halbes Jahr später machte die Klägerin einen Schaden insgesamt über 16.890,40 Euro geltend, da er aus ihrer Sicht grob fahrlässig gehandelt habe. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Selbstbehalts in Höhe von insgesamt 5.300 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin nur noch ihren Anspruch auf Zahlung des behaupteten merkantilen Minderwerts i.H.v. 2.500 Euro. Der Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das LArbG Hannover hat die Berufung der Klägerin als teilweise begründet, die Anschlussberufung des Beklagten als vollständig begründet qualifiziert. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Fehlverhalten des Beklagten, der es unterlassen habe, die Zugmaschine gegen Wegrollen zu sichern, bevor er die Bremsen des Auflegers löste. Dieses Verhalten wurde vom Landesarbeitsgericht allerdings nicht als grob fahrlässig qualifiziert. Wegen mittlerer Fahrlässigkeit hafte er nur für 20% des merkantilen Minderwerts i.H.v. 500 Euro. Auf die Anschlussberufung des beklagten Kraftfahrers wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab, soweit die Klägerin Ersatz in Höhe des Selbstbehalts (5.300 Euro) verlangt hatte, da dieser erst nach mehr als sechs Monaten geltend gemachte Anspruch wegen einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallklausel verfallen war.
- C.
Kontext der Entscheidung Der Sachverhalt und die bisherige Entscheidung zeigen anschaulich die Grundlinien der Haftung des Arbeitnehmers. Die Gerichtspraxis hat dem Arbeitgeber die in seiner Risikosphäre liegende Verantwortung für die Organisation des Betriebes und für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zugewiesen (so Waltermann, RdA 2005, 98, 99). Der von der Gerichtspraxis genutzte Begriff des Betriebsrisikos meint nicht das Arbeitskampfrisiko und die Risikozuweisung nach § 615 BGB, sondern betrifft das spezifische Organisations- und Tätigkeitsrisiko der betrieblich veranlassten Tätigkeit. Dies wird in ständiger Rechtsprechung abgewogen mit dem Verschuldensgrad des Arbeitnehmers. Diese Abwägung wird inzwischen einer analogen Anwendung des § 254 BGB zugewiesen. In der früheren Judikatur konzentrierte sich die Gerichtspraxis auf die subjektive Seite des Tätigkeitsrisikos und bewertete einen punktuellen Ausschnitt der Tätigkeit der direkt zum jeweiligen Schaden geführt hatte. Auf diese Weise wurden Risiken der betrieblichen Tätigkeit in den Hintergrund gestellt und das Verhalten der Beschäftigten punktuell bewertet. Eine Analyse der Falllösung bei arbeitsbedingter Übermüdung zeigte, dass auf diese Weise der Verschuldensgrad schwerer und oft als grob fahrlässig bewertet wurde (dazu Kohte, DB 1982, 1617). Im weiteren Verlauf der Rechtsprechung ist dagegen das Organisationsrisiko deutlicher beachtet worden, so dass nur von mittlerer Fahrlässigkeit auszugehen sei (BAG, Urt. v. 20.03.1973 - 1 AZR 337/72 - DB 1973, 1405). Auch im vorliegenden Fall hat die Berufungskammer angesichts der deutlichen Arbeitszeitüberschreitung das Verschulden des Arbeitnehmers nicht mehr als grob fahrlässig qualifiziert und ist daher zu einer niedrigeren Haftungsquote gekommen. Dies entspricht jedoch nur teilweise der Gerichtspraxis und vor allem auch der Literatur, denn die Gerichtspraxis verlangt zusätzlich auch eine direkte Anwendung des § 254 BGB, mit dem im Unterschied zum Organisationsrisiko das Organisationsverschulden des Arbeitgebers erfasst wird (zum Aufbau Kohte, Jura 1985, 304, 307). Dies kann zum Beispiel in der Verletzung der Arbeitszeitvorschriften liegen (so schon ArbG Herford, ArbuR 1977, 253). Die Berufungskammer hat eine solche direkte Anwendung des § 254 BGB nicht geprüft. Dies war verfehlt, denn sie ist nach der zutreffenden Judikatur des BAG dazu verpflichtet, das Mitverschulden des Arbeitgebers von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urt. v. 21.05.2015 - 8 AZR 116/14 - NZA 2015, 1517 Rn. 33). Dies kann sowohl zu einer Minderung der Haftungsquote führen als auch zur vollständigen Schadenstragung durch den Arbeitgeber (Reichold in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2024, § 57 Rn. 55 a.E.). Das war hier zu beachten. Als Organisationsrisiko des Arbeitgebers war hier bereits jegliche Arbeit zu bewerten, die den Acht-Stunden-Tag überschreitet; selbst wenn diese nach § 3 ArbZG rechtlich zulässig sein sollte, ist sie doch besonders riskant, weil nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen mit der Überschreitung der Acht-Stunden-Grenze das Unfallrisiko überdurchschnittlich steigt. Dies ist seit langem bekannt (Kohte, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko, 1981, S. 153 ff.), jedoch auch in den letzten Jahren durch neuere arbeitswissenschaftliche Untersuchungen bekräftigt worden. Davon zu trennen ist das Organisationsverschulden des Arbeitgebers, denn eine Überschreitung der Zehn-Stunden-Grenze ist gerade bei Kraftfahrern rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 - 8 C 24/19 - NZA-RR 2022, 234; dazu Kohte/Reill-Ruppe, jurisPR-ArbR 23/2022 Anm. 9; ebenso bereits Kohte/Weber, jurisPR-ArbR 21/2015 Anm. 2). Hier beginnt der Bereich des nach § 254 BGB gesondert festzustellenden und zu bewertenden Mitverschuldens des Arbeitgebers. Zusätzlich fällt hier die Verletzung von § 4 Nr. 6 ArbSchG ins Gewicht, da ältere Arbeitnehmer vor allem jenseits des 65. Lebensjahres zu den besonders vulnerablen Beschäftigtengruppen gehören, bei denen die Grenzen des Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrechts mit besonderer Sorgfalt anzuwenden sind (Kohte, ArbuR 2008, 281, 286). Wenn man diese Gesichtspunkte zusammenfasst, spricht hier mehr dafür, dass der Arbeitgeber den Schaden im vorliegenden Fall vollständig zu tragen hat. Vor allem ist aber die in Judikatur und Literatur seit vielen Jahren deutlich herausgearbeitete Unterscheidung zwischen analoger Anwendung von § 254 BGB (Betriebs- und Organisationsrisiko) und § 254 BGB direkt (Organisationsverschulden) zur Geltung zu bringen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der Sachverhalt wirft ein Schlaglicht auf die aktuelle rechtspolitische Diskussion. Im Koalitionsvertrag wird eine Ausdehnung der Tätigkeit von Beschäftigten über die typische Altersgrenze des SGB VI anvisiert, die durch steuerrechtliche Maßnahmen gefördert werden soll. Das kann in Einzelfällen durchaus möglich sein, doch muss hier § 4 Nr. 6 ArbSchG zur Geltung kommen, so dass insoweit zusätzliche Klarstellungen zum Schutz älterer Beschäftigter im ArbZG geboten sind. Weiter soll nach dem Koalitionsvertrag die Arbeitszeit stärker flexibilisiert und anstelle der täglichen Höchstarbeitszeit nur eine wöchentliche Höchstarbeitszeit berücksichtigt werden. Dies ist verfehlt; die generelle Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit beruht auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, die bereits 1994 beachtet worden sind ( BT-Drs. 12/5888, S. 24) und die inzwischen weiter bekräftigt wurden. Wer hier Änderungen vornehmen will, muss klären, ob und in welcher Weise tarifdispositives Recht nach § 7 ArbZG für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen kann. Die Tätigkeit von Kraftfahrern, vor allem nach dem 65. Lebensjahr, gehört nicht dazu.
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